Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „INVEMA“ – Inklusion und Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 57223 Kreuztal.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist
a. die Förderung der Wohlfahrt mit der Zielsetzung, die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen zu verbessern,
b. die Förderung der Jugend,
c. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
d. die Förderung von Kunst und Kultur,
e. die Förderung der Erziehung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Trägerschaft einer allumfassenden Beratungs- und Informationsstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen, die trägerunabhängige (parteilose, überkonfessionelle) Beratung in allen Lebensfragen bietet, sowohl auf physischer und psychischer als auch auf sozialer Ebene.
Insbesondere sind hier Hilfen
- zur individuellen Lebensgestaltung,
- im Umgang mit Behörden,
- bei der Vermittlung in Rechts- und Finanzangelegenheiten,
- zur Selbsthilfe,
- bei persönlichen Konfliktsituationen (im Arbeits-, Bildung-, Freizeit- und Wohnbereich)
zu nennen.
b. Öffentlichkeitsarbeit, mit dem Ziel, einem defektorientierten Menschenbild von Menschen mit Behinderung entgegenzuwirken, zugunsten eines ganzheitlichen Menschenbildes und der damit verbundenen Förderung des sozialen Ansehens von Menschen mit Behinderung.
Schwerpunkte der Öffentlichkeitsarbeit sind u.a.:
- Informieren über Formen der Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderung in anderen Ländern;
- Kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit vor Ort;
- Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Normen und Zuschreibungsprozessen;
- Darstellung von „Einzelschicksalen“ (bzw. persönlichen Problemsituationen).
c. Betreuungen im Sinne des Betreuungsrechts zu organisieren und zu übernehmen.
d. Die Entwicklung und Trägerschaft von Wohnformen für Menschen mit Behinderung.
Dabei sollen folgende Aspekte im Vordergrund stehen:
- das Prinzip der Normalisierung;
- das Prinzip der Inklusion statt Separation und Segregation.
e. Die Entwicklung und Trägerschaft von Arbeits- und Qualifizierungsprojekten. Die Bereitstellung (Schaffung) von Arbeitsplätzen („Unterstützte Beschäftigung“) und die Übernahme von Arbeitsassistenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Hierbei sind im Besonderen
- inklusive Aspekte und
- die Aufwertung der sozialen Rolle von Menschen mit Behinderung
im Blickpunkt.
f. Das Angebot eines „Familienunterstützenden Dienstes“ mit den Zielen:
- Entlastung der Angehörigen,
- Unterstützung der Betroffenen (bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung),
- Förderung der individuellen Teilhabe und
- Förderung der Selbsthilfekräfte.
g. Die Förderung und Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Jugendhilfe. Insbesondere sollen Angebote gefördert und initiiert werden, die sich sowohl an Kinder und Jugendliche mit als auch ohne Behinderung richten.
h. Die Übernahme „Sozialpädagogischer Familienhilfe“ im Rahmen der „Hilfen zur Erziehung“, insbesondere die Unterstützung von Kindern von Eltern mit einer geistigen Behinderung, die das Angebot des „Ambulant Unterstützten Wohnens“ in Anspruch nehmen.
i. Angebote der (Erwachsenen-)Bildung und individuellen Förderung. Die Übernahme von Schulassistenz an Regelschulen als Einzelfallhilfe und im Rahmen von sogenannten Poollösungen.
j. Die Förderung der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in den kulturell üblichen Sozialstrukturen durch Unterstützung, Begleitung und Assistenz.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Den Vorstandsmitgliedern können die mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, notwendigen und zu belegenden Aufwendungen ersetzt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, sich nach ihren Kräften für die Ziele des Vereins einzusetzen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet.
3. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung,
b. bei natürlichen Personen durch Tod,
c. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
d. durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grob vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied nebst Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss ist keine Berufung möglich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge des Vereins
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in, dem/der Schriftführer*in und bis zu 5 Beisitzer*innen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassierer*in. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
a. Hauptamtliche Mitarbeitende des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
b. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
c. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist und das Amt antreten kann.
d. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vakanz eines Amtes sich selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
e. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
f. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
5. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einer Geschäftsführung übertragen und hierzu Anstellungsverträge abschließen. Die Geschäftsführung wird als besondere Vertretung nach § 30 BGB bestellt und in das Vereinsregister eingetragen. Die Haftung der Geschäftsführung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführung für alle laufenden Geschäfte vertretungsberechtigt. Die Geschäftsführung setzt sich aus einem/einer Geschäftsführer*in, sowie einem/einer stellvertretenden Geschäftsführer*in zusammen.
6. Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal sowie bei Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende*n unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter der Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post oder per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie bis zum 31.01. eines Jahres schriftlich eingebracht worden sind.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
5. Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in
a. der Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
b. der Beschlussfassung über die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
c. der Wahl von 2 Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung,
d. der Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
e. der Vornahme von Satzungsänderungen,
f. der Auflösung des Vereins.
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Mehrheit geheime Abstimmungen beschließt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt oder auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben werden.
§ 10 Verwaltung
1. Die in den Mitgliederversammlungen und in Sitzungen von anderen Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
2. Einladungen und weiterer Schriftverkehr gelten als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt worden ist.
3. Die Mitglieder haben dem Verein eine SEPA-Einzugsermächtigung zu erteilen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift mitzuteilen.
5. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Organe auch auf elektronischem Weg oder telefonisch gefasst werden. Die Beschlüsse sind wirksam, wenn sich wenigstens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder an dieser Abstimmung beteiligt hat.
6. Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern persönliche Daten und speichert diese.
7. Der Verein ist berechtigt, Fotos und personenbezogene Daten von Veranstaltungen in vereinsinternen Medien und auf der Internetseite zu veröffentlichen und sie zur Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien weiterzugeben. Dieser Verwendung von Daten kann das Mitglied im Vorwege Widerspruch einlegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Kreisverband Siegen Wittgensteins des Paritätischen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Kreis Siegen-Wittgenstein zu verwenden hat.
Stand: 10 / 2024